Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines

  1. Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. KIKO Aufbausysteme -nachfolgend als KIKO bezeichnet erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung sind die Bedingungen angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
  2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden

Angebot und Vertragsschluss

  1. Die Angebote von KIKO sind freibleibend und unverbindlich. Sie verstehen sich ab Werk. Annahmeerklärungen und Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
  2. Maß u. Gewichtsangaben unterliegen handelsüblichen Abweichungen. Für Aluminium-Profile gelten folgende Normen: a) EN 755-1 -Technische Lieferbedingungen b) EN 755-8 -Mit Kammerwerkzeug stranggepresste Rohre, Grenzabmaße und Formentoleranzen c) EN 755-9 -Profile, Grenzabmaße und Formentoleranzen.
  3. Für nach Kundenvorgaben gefertigte Bausätze gilt die DIN ISO 2768-1 Ausführung c.

Preise

  1. Der vereinbarte Preis versteht sich als reiner Nettopreis für Herstellung und Übergabe der zu liefernden Ware. Er umfasst nicht die Mehrwertsteuer in jeweils vorgeschriebener gesetzlicher Höhe, ebenso wie Versand und Verpackungskosten und sonstige Nebenkosten. Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise.

Liefer-und Leistungszeit

  1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Solche, welche nur als circa oder nicht schriftlich als fix bzw. verbindlich vereinbart werden, gelten nur annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Tage der endgültigen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Klarstellung sämtlicher Einzelheiten der Ausführung und dem Erhalt aller Unterlagen, die für die Auftragserfüllung erforderlich sind.
  2. Die Lieferfrist gilt mit der Anzeige der Versandbereitschaft als eingehalten.
  3. Liefer und Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc. auch wenn sie bei Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, sind selbst bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen darüber hinaus KIKO, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, kann KIKO wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
  4. 4. Sofern ein Termin für die Lieferung nicht schriftlich verbindlich vereinbart ist, ist ein Rücktrittsrecht wegen nicht oder nicht vertragsgemäßer Leistung für die Dauer von 3 Monaten nach dem unverbindlichen Liefertermin ausgeschlossen. Der Rücktritt ist erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, die mindestens drei Wochen zu betragen hat, zulässig. Verlängert sich die Lieferfrist oder wird KIKO von ihrer Verpflichtung frei, so können hieraus von Seiten des Käufers keinerlei Schadenersatzansprüche hergeleitet werden. KIKO soll den Käufer über etwaige verzögernde Umstände unverzüglich informieren.

Gefahrenübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk von KIKO bzw. Subunternehmen verlassen hat. Das gilt auch bei eventuellen frachtfreien Lieferungen. Falls der Versand ohne Verschulden von KIKO unmöglich wird, geht die Gefahr bereits mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
  2. Die Eindeckung einer Versicherung gegen Transportschäden und Verlust erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers auf dessen Rechnung. Zum vereinbarten Termin versandbereit gemeldete Waren müssen unverzüglich abgerufen werden. Andernfalls ist KIKO berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk oder Lager geliefert zu berechnen. Im Falle des Abnahmeverzuges des Käufers kann KIKO nach erfolgloser Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Im Falle der ausdrücklichen Abnahmeverweigerung braucht KIKO eine Nachfrist nicht zu setzen.

Gewährleistung und Haftung

  1. Technische Daten, Analysenangaben, Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten in Prospekten, Werbeschriften oder vergleichbaren Unterlagen dienen lediglich der allgemeinen Warenbeschreibung. Es handelt sich nicht um Beschaffenheitsangaben oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Sie sind nur als verbindlich anzusehen, wenn das ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
  2. Vereinbart sind Beschaffenheitsmerkmale oder Eigenschaften nur, wenn sie auf dem Bestellformular oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich als vereinbarte Beschaffenheitsmerkmale bezeichnet sind. Die Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Garantien zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
  3. KIKO leistet Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit der zu liefernden Ware. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr beginnend mit der Ablieferung der Sache. Die Regelung des § 479 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht in solchen Fällen, in denen KIKO nach diesen Geschäftsbedingungen unbeschränkt haftet.
  4. Werden Betriebs oder Wartungsanweisungen von Seiten des Käufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
  5. Der Käufer hat offensichtliche Mängel innerhalb von 24 Stunden, sonstige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach dem Eingang des Liefergegenstandes, schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind KIKO unverzüglich nach Bekanntwerden schriftlich mitzuteilen. Werden Mängel erst bei der Verarbeitung erkennbar, so können Beanstandungen nur berücksichtigt werden, wenn die Verarbeitung der mangelhaften Gegenstände sofort eingestellt und auf Verlangen von KIKO Gelegenheit zur Besichtigung gegeben wird. 
  6. Bei Lieferung mangelhafter Ware steht es KIKO frei, ihrer Gewährleistungsverpflichtung durch Nachbesserung, Austausch ordnungsgemäßer gegen mangelhafter Ware, Ersatz des Minderwertes oder aber durch Wandlung nachzukommen. Die Ausübung der Gewährleistungsverpflichtungen an anderen als den vertraglich bestimmten Erfüllungsorten berechtigt KIKO, für die insoweit geleistete Mehrarbeitszeit sowie für die angefallenen zusätzlichen Reisekosten von Seiten des Käufers Ersatz zu verlangen.
  7. Etwaige dem Käufer zustehende Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar.
  8. Für Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Sachmängeln gelten die Beschränkungen gemäß unten aufgeführter Haftungsbeschränkung.

Haftungsbeschränkung

  1. Schadensersatzansprüche des Käufers gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von KIKO oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruht. Bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet KIKO nur für den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Haftungsausschluss und Begrenzung der Haftung gelten auch nicht für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von KIKO oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von KIKO beruhen. Der Haftungsausschluss gilt weiter nicht, soweit der Schaden auf dem Fehlen garantierter Beschaffenheitsmerkmale beruht oder KIKO den Mangel arglistig verschwiegen hat. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

Eigentumsvorbehalt

  1. 1KIKO behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen von KIKO gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt ebenso dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von KIKO in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  2. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er KIKO hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder in Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an KIKO ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer nach Verarbeitung/ Verbindung zusammen mit nicht dem Käufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. KIKO nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von KIKO, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich KIKO, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs-und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. KIKO kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
  3. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung von KIKO begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferung nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.
2 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum von KIKO hinweisen und die Dritten hierüber unverzüglich benachrichtigen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Vertragsgegenstandes aufgewendet werden müssen. 5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers insbesondere Zahlungsverzug ist KIKO berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch KIKO liegt soweit nicht die Vorschriften über Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§ 499 ff. BGB) Anwendung finden kein Rücktritt vom Vertrag. Im Falle der Rücknahme ist KIKO nach entsprechender Androhung mit angemessener Fristsetzung berechtigt, die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten.
  4. 4. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, ist KIKO auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

Zahlung

  1. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungsbeträge von KIKO nach Fertigstellung bzw. vor Abholung der Ware ohne Abzug fällig und zahlbar. Wurde eine Zahlung nach Rechnungserhalt vereinbart, so tritt Zahlungsverzug 14 Tage nach Zugang der Rechnung ein. Einer Mahnung bedarf es für den Eintritt des Verzugs nicht. KIKO ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen: Sie wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist KIKO befugt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.
  2. Gerät der Käufer in Verzug, so ist KIKO berechtigt, vom Zeitpunkt des Verzuges an Zinsen in gesetzlicher Höhe bzw. einen höheren, ihr selbst in Rechnung gestellten nachzuweisenden Zinssatz zu berechnen.
3 Werden KIKO Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere dieser einen Scheck nicht einlöst oder er seine Zahlungen einstellt oder andere Umstände in Erfahrung gebracht werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist KIKO befugt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. In diesem Fall können ebenso Vorauszahlungen oder die Sicherstellung einer Sicherheitsleistung verlangt werden. 
  3. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder aber unstreitig sind.

Geheimhaltung

Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die KIKO im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlich internationalen Kaufrechts wird ausgeschlossen.
2 Soweit der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist Baden-Baden ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten, soweit dies zulässig vereinbart werden kann.
  2. Sollte sich eine der vorstehenden Bestimmungen nachträglich als unwirksam herausstellen, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Regelungen oder Vereinbarungen nicht berührt. In diesem Fall werden sich die Vertragspartner bemühen, an deren Stelle eine Regelung treten zu lassen, die dem Vertragszweck am ehesten entspricht.

Stand: August 2010